Allgemeine Mietvertragsbedingungen der DANCETAINMENT GmbH
1. Zweckbestimmung und Geltungsbereich
1.1 Das CASA MIA schöner feiern wird als Tanzraum vermietet.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle von der DANCETAINMENT GmbH betriebenen Räumlichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Option und Vertragsabschluss
2.1 Aus der unverbindlichen Option für einen Veranstaltungsraum (Reservierung) für einen bestimmten Termin kann kein Anspruch auf einen späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.
2.2 Die Überlassung der Räume, Anlagen, Einrichtung und Musikanlagen wird erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages rechtswirksam. Diese allgemeinen Mietvertragsbestimmungen werden Vertragsbestandteil und als solcher ausdrücklich anerkannt.
3. Gegenstand des Mietvertrages
3.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand. Hiervon hat sich der Mieter bei Übergabe zu überzeugen. Mängel sind vom Mieter unverzüglich anzuzeigen.
3.2 Die Mietgegenstände dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt und Dritten nicht weitervermietet werden.
4. Miete
4.1 Für die Überlassung der Mietgegenstände wird eine Miete nach der aktuellen Preisliste, der Bestandteil dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen ist, vereinbart. Die Höhe der Miete richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preises. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 50% der Raummiete fällig. Soweit Einrichtungen durch den Veranstalter in Anspruch genommen werden und Kosten für besondere Leistungen entstehen, die nicht im Tarif enthalten sind, werden diese gesondert berechnet.
4.2 Sind Löhne, Vergütungen oder Gehälter Teil der erbrachten Leistung, werden hierfür die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden tariflichen Bestimmungen zugrunde gelegt.
4.3 Der Vermieter kann vom Mieter eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der vereinbarten Miete und Nebenkosten verlangen.
4.4 Für vom Vermieter im Einvernehmen mit dem Mieter eingesetztes fremdes Personal und angemietete technische Anlagen und Geräte werden die Kosten mit einem Verwaltungsaufwand von 10 % zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
4.5 Die Anzahlung wird bei Vertragsschluss fällig. Die vereinbarten Mieten, Getränkepauschalen sowie eventuelle Leistungen sind zu 100 % bis spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung auf das Konto des Vermieters bei der Sparkasse Karlsruhe, IBAN DE92 6605 0101 0022 8797 46 unter Angabe der Mietvertrags und der Rechnungsnummer einzuzahlen. Die endgültige Abrechnung über alle Kosten erhält der Mieter nach der Veranstaltung und Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung und der geleisteten Vorauszahlung. Der Restbetrag ist sofort fällig.
5. Hausordnung
5.1 Die technischen Anlagen dürfen nur von den hierzu beauftragten Mitarbeitern des Vermieters bedient werden.
5.2 Die Veränderung an Mietgegenständen, das Einbauen und Einbringen von sperrigen oder schweren Gegenständen und die Verwendung von Dekorationen bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Dazu gehört auch das Anbringen von Schildern, Plakaten und Ausschmückungen. Der Mieter hat den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wie der herzustellen. Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht verstellt oder abgehängt werden.
5.3 Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, brennbaren oder leicht entzündlichen Stoffen ist untersagt.
5.4 Das Werfen oder Verwenden von Reis oder Konfetti, Konfettikanonen etc. ist nicht gestattet. Sofern der Einsatz von Nebelmaschinen oder Nebel geplant ist, bedarf dies aufgrund der Brandmeldeanlage zwingend der vorherigen Erlaubnis des Vermieters in Textform.
6. Hausrecht
6.1 Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Räumen. Die vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
6.2 Soweit erforderlich, haben Beauftragte des Vermieters, des gastronomischen Betreibers, der Polizei, der Feuerwehr, des Sanitätsdienstes und das Kontrollpersonal Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht behindert werden.
7. Einhaltung und Beachtung gesetzlicher Vorschriften
7.1 Die für die Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Erlaubnisse sind vom Mieter rechtzeitig zu beschaffen.
7.2 Die ordnungsbehördlichen und feuerschutzrechtlichen Sicherheitsbestimmungen sind vom Mieter zu beachten. Der Vermieter fordert, soweit erforderlich, auf Kosten des Mieters Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst an.
8. Garderobe und Toiletten
Für abgelegte Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die Garderobe wird vom Vermieter nicht überwacht.
9. Thekenpersonal & Getränkeverzehr
Es ist dem Mieter und seinen Gästen nicht gestattet, eigene Getränke mitzubringen und zu verzehren, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
10. Veranstaltungsvorbereitungen
10.1 Der Mieter hat dem Vermieter spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung das Veranstaltungsprogramm/Ablaufplan vorzulegen.
10.2 Den Ablauf der Veranstaltung hat der Mieter mit dem Vermieter vorzubesprechen. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen und der nachfolgenden Abwicklungen, sorgt für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung und trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
11. Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung von Veranstaltungen in allen Räumen ist nur dem Vermieter gestattet. Getränke und Speisen dürfen von anderen nicht in das CASA MIA schöner gebracht werden, sofern anderes nicht ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart wurde.
12. Werbung, Presseveröffentlichungen
12.1 Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke in den Mieträumen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
12.2 Der Vermieter ist im Einvernehmen mit dem Mieter berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden. Dies gilt auch, wenn Aufnahmen durch die Presse, den Rundfunk oder das Fernsehen mit Einwilligung des Vermieters direkt angefertigt werden.
13. Gewerbeausübung
13.1 Dem Mieter ist nicht gestattet ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenver käufern, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Ist der Vermieter einverstanden, so ist das nach dem Tarif besonders festgelegte Entgelt zu entrichten.
14. Film- und Tonaufnahmen in den Veranstaltungsräumen
Gewerbliche Film und Tonaufnahmen sind vom Mieter dem Vermieter vorher anzuzeigen.
15. Haftung
15.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungs gehilfen oder Dritte aus seinem Bereich verursachen. Dies gilt ins besondere auch für Veranstaltungsgäste des Mieters. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen anderer Veranstalter nicht, oder nicht wie geplant durch geführt werden können. Er hat jeden entstandenen Schaden der Verwaltung des CASA MIA schöner feiern mitzuteilen.
15.2 Der Mieter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass einer Veranstaltung geltend gemacht werden. Wird der Vermieter wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, diesen von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess – und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat dem Vermieter im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen Hilfe zu leisten.
15.3 Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, wegen der gesamten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherungsschein ist vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Auf Wunsch kann eine Haftpflichtversicherung über den Vermieter abgeschlossen werden. Dies sollte vom Mieter mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden.
15.4 Für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf Gefahr des Mieters in den vermieteten Räumen. Spätestens mit Beendigung der Mietzeit müssen diese Gegenstände unverzüglich entfernt werden.
15.5 Für Personen oder Sachschäden, die nicht von dem Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es sich nicht um Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit handelt.
16. Rücktritt vom Vertrag
16.1 Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der in Ziffer 4.5 genannten Frist nachkommt, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt. Ferner, wenn die Mietgegenstände in Folge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können oder die nach Ziffer 7. erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen. Der Rücktritt wird dem Mieter unverzüglich in Textform erklärt.
16.2 Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns. Ist der Vermieter für den Mieter in Vorleistung getreten, so ist er in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen an den Vermieter verpflichtet. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der gebuchte Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden kann.
16.3 Höhere Gewalt, insbesondere behördliche Maßnahmen wie Schließungsanordnungen (z. B. Krieg, Pandemie) befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung vorübergehende von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen und den Vertrag den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Regelung zu finden, die der gewollten rechtlich und inhaltlich am nächsten kommt. Dies kann insbesondere durch die Verschiebung der Veranstaltung auf einen anderen Termin nach Wegfall der höheren Gewalt erfolgen. Der Ausfall einzelner Künstler, Gäste oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.
16.4 Führt der Mieter aus irgendeinem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so ist er verpflichtet, die nach dem Tarif zu zahlende Miete sowie auch vereinbarte Festpauschalen an den Vermieter zu überweisen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, auf Verlangen und auf Nachweis dem Vermieter einen höheren Schaden und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Bei einer Absage oder Verlegung der Veranstaltung auf einen späteren Zeitpunkt ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete sowie der vereinbarten Festpauschalen nach folgender Regelung verpflichtet:
· mehr als 5 Monate vor dem festgelegten Termin 50 % der vereinbarten Miete,
· binnen 3 Monaten vor dem festgelegten Termin 75 % der vereinbarten Miete,
· innerhalb eines Monats vor dem festgelegten Termin 100 % der vereinbarten Miete.
Diese Staffelung berücksichtigt die in der Regel angefallenen ersparten Aufwendungen des Vermieters. Dem Mieter bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass höhere Aufwendungen erspart wurden.
16.5 Wird das Programm oder werden einzelne Programmpunkte vom Vermieter beanstandet, wegen Gefahr für das Gebäude, seiner Einrichtung, sowie für das Publikum, und ist der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten ohne, dass dadurch Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet 100 % der vereinbarten Miete & Festpauschalen zu zahlen, soweit eine anderweitige Vermietung für die vorgesehene Zeit nicht möglich war.
17. Nebenabreden und Gerichtsstand
17.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schrift form. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schrift formerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sofern der Mieter Mietgegenstände oder Leistungen in Anspruch nehmen möchte, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind, hat er vor der Inanspruchnahme die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Diese zusätzliche Vereinbarung wird Bestandteil des Mietvertrages.
17.2 Sofern und soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, wird als Gerichtsstand Bruchsal vereinbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter Kaufmann i. S. d. HGB ist.
18. Übergangs- und Schlussbestimmungen Wichtige Hinweise
Falls außer den von Ihnen bereits erbetenen Vorbereitungs und Abwicklungszeiten noch weitere Zeiten erforderlich werden, bitten wir, diese unter Angabe der genauen Uhrzeit, uns rechtzeitig mit zuteilen. Zugesagte Veranstaltungen Dritter haben, falls sie länger dauern, dabei den Vorrang. Berücksichtigen Sie bitte bei den or ganisatorischen Vorbereitungen, dass technische oder bauliche Veränderungen (z.B. Ausbau von Türen, Änderung des Podiums, Verkleidung der Glasflächen) nicht möglich sind.
Das Anbringen von Dekoration in den Räumen des Vermieters ist vorab mit diesem zu besprechen. Wände und sonstige Flächen dürfen unter keinen Umständen beschädigt werden. Die Dekoration ist unverzüglich nach der Veranstaltung oder nach Vereinbarung mit der Verwaltung des CASA MIA schöner feiern abzubauen. Das Dekorationsmaterial ist spätestens am nächsten Werktag nach der Veranstaltung aus den Räumen des Vermieters zu entfernen, da sonst eine Lagermiete berechnet werden muss. Auf die Verpflichtung in Ziffer 15.3 der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen, wegen der gesamten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, wird besonders aufmerksam gemacht.
In den gesamten vermieteten Räumlichkeiten des CASA MIA schöner ist das Rauchen nicht gestattet!
Der Mieter erkennt diese Bedingungen als verbindlich an.
Stand: 01.08.2022
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